5.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9- 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 sowie den Auslagen von Fr. 41.00, zusammen Fr. 541.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 41.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […]