310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 8. Juli 2022 nicht zu beanstanden ist. 4.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und des Beschuldigten – abzuweisen ist. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.