312 StGB, welcher nebst dem Vorsatz, die Amtsgewalt missbrauchen zu wollen, die Absicht bzw. Eventualabsicht des Täters, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, voraussetzt. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte vorsätzlich seine Amtsgewalt missbraucht hat, um sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschafften oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB hat er deshalb offensichtlich nicht erfüllt. Es liegt ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, weshalb die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit.