ihm zustehende Entscheidungsmacht im oben dargelegten Sinne missbräuchlich eingesetzt haben soll – es fehlt jegliche substantiierte Darlegung, in welcher Form und mit welchen (Nicht-)Handlungen der Beschuldigte sein Amt missbraucht haben soll –, noch erkennbar, weshalb er dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil hätte zufügen wollen. Damit mangelt es bereits am subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB, welcher nebst dem Vorsatz, die Amtsgewalt missbrauchen zu wollen, die Absicht bzw. Eventualabsicht des Täters, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, voraussetzt.