L. vom 28. Januar 2022 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren organischen anhaltenden wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F06.2, an einer organischen anhaltenden Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.0 sowie einer leichten organisch bedingten kognitiven Störung gemäss ICD-10 F06.7 leidet. Gemäss Gutachter ist beim Beschwerdeführer eine Mordtheorie bzw. ein sog. Wahnsystem entstanden und es sind weitere falsche Bezichtigungen des Beschwerdeführers zu erwarten. Die Anschuldigung gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs ist im Zusammenhang mit der Mordtheorie zu sehen.