rers in Verbindung stehe noch in das Strafverfahren gegen ihn involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht im Ansatz auseinander. Aus dem sich in den Akten SBK.2022.244 und SBK.2022.245 (separate Verfahren) befindenden psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med. L. vom 28. Januar 2022 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren organischen anhaltenden wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F06.2, an einer organischen anhaltenden Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.0 sowie einer leichten organisch bedingten kognitiven Störung gemäss ICD-10 F06.7 leidet.