4.2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung einerseits mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2014 und dem rechtkräftigen Urteil bezüglich des Unfallverursachers wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie andererseits mit dem gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteil im Verfahren wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Beschimpfung vom 5. Mai 2022 befasst. Sie hat darin aufgezeigt, dass der Beschuldigte weder mit dem Unfall des Beschwerdefüh-