4.2. 4.2.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). 4.2.2. Was die angeblichen Formfehler anbelangt, ist festzustellen, dass die diesbezüglich geschilderten Handlungen oder Unterlassungen nicht beim Beschuldigten anzusiedeln sind, so dass von vornherein auch mit den diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerde nicht auf einen durch den Beschuldigten begangenen Amtsmissbrauch geschlossen werden kann.