3.2. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass diverse Formfehler begangen worden seien (Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an die falsche Adresse bzw. das falsche Gefängnis, wobei das Gefängnis Zofingen eine Komplizenrolle spiele, die Unterschriften von Staatsanwalt K. betreffend die Verfügungen OSTA.2022.243 und OSTA.2022.244 stimmten nicht überein, die Briefe der Oberstaatsanwaltschaft hätten keinen Poststempel und keine Briefmarke). Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Unfall vom 2. Dezember 2014 sei ein Mordversuch gewesen. Der Beschuldigte sei seine Kontaktperson bei der Kantonspolizei Aargau.