Der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschuldigte für diesen angeblichen Mordanschlag oder für den weiteren angeblichen Mordanschlag vom September 2022 verantwortlich sein soll. Es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte mit den durch den Beschwerdeführer beschriebenen Vorfällen auch nur im Geringsten in Verbindung stehen könnte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten in der ergänzenden Strafanzeige vom 29. Juni 2022 beschuldigt, er habe dazu beigetragen, dass ihm die ihm zustehende Dividende der J. nicht ausbezahlt worden sei.