Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlege, in welcher Form und mit welchen Handlungen der Beschuldigte sein Amt missbraucht haben soll, könne nicht erkannt werden, inwiefern sich der Beschuldigte einen Vorteil hätte verschaffen sollen. Ebenfalls könne nicht erkannt werden, inwiefern der Beschuldigte dem Beschwerdeführer wissentlich und willentlich einen Nachteil hätte zufügen sollen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei offensichtlich nicht erfüllt.