Die Verfahrensleitung sei bei der Staatsanwaltschaft und später beim Gerichtspräsidium gelegen. Da der Beschuldigte im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gar nie in einer entscheidenden Funktion tätig geworden sei, könne ein tatbestandsmässiges Verhalten des Amtsmissbrauchs nicht erkannt werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlege, in welcher Form und mit welchen Handlungen der Beschuldigte sein Amt missbraucht haben soll, könne nicht erkannt werden, inwiefern sich der Beschuldigte einen Vorteil hätte verschaffen sollen.