3. 3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und weiterer Delikte in keiner Art und Weise involviert gewesen sei und keine Entscheide gegen den Beschwerdeführer getroffen habe. Die Verfahrensleitung sei bei der Staatsanwaltschaft und später beim Gerichtspräsidium gelegen.