Ob die Partei derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Die Partei kann aber nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 ff. zu Art. 56 StPO).