2.2. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i.S. einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a–e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur verfassungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach u.a. bei besonderen Beziehungen zu einer Partei begründet.