Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. -4- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 9. September 2022, der Verfahrensleiter, Oberrichter Egloff, müsse wegen Interessenkollision ersetzt werden. Gegen ihn habe er eine Strafanzeige eingereicht. Oberrichter Egloff sei Beschuldigter und könne nun nicht als Richter agieren. Damit macht er den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO geltend.