Der Beschwerdeführer ist als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Über den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Gleichzeitig wurde ihm für gewisse Handlungen die Handlungsfähigkeit entzogen, für Beschwerdeverfahren gegen Personen ohne familiären Bezug allerdings nicht. Demnach ist vorliegend von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 106 Abs. 1 StPO auszugehen.