3. 3.1. Gegen die ihm am 18. August 2022 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 19. August 2022 (Posteingang 23. August 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Oberstaatsanwaltschaft -3- des Kantons Aargau sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 3.2. Mit Eingabe vom 25. August 2022 forderte der Beschwerdeführer das Obergericht auf, ihm sofort die "Rechnung Kostenvorschuss" zukommen zu lassen.