H. teilte mit Schreiben vom 5. Juli 2022 mit, dass das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen B. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens sistiert worden sei und bat um Orientierung über den Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 8. August 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs.