Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.281 (STA.2022.243) Art. 316 Entscheid vom 23. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofin- gen Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 8. August 2022 in der Strafsache gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. reichte am 6. Juni 2022 (Posteingang 8. Juni 2022) bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen B., Leiter Rechtsdienst der Kantonspolizei, wegen Arbeitsverweigerung, Irreführung der Justiz, Unterschlagung von Beweismitteln, Verletzung der Polizei- pflicht, Unterlassung notwendiger unterstützender Massnahmen und Kom- plizenschaft im korrupten und kriminellen juristischen Netzwerk ein. A. warf B. (wie auch mit separaten Strafanzeigen E. und F.) vor, die Mordan- schläge vom 2. Dezember 2014 und vom September 2021 zum Nachteil seiner eigenen Person organisiert und koordiniert zu haben. Nebst der Strafanzeige reichte A. mit dem gleichen Schreiben Aufsichtsanzeige beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete die Strafan- zeige am 8. Juni 2022 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter. Am 29. Juni 2022 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und beim Bundesamt für Polizei Fedpol eine Ergänzung u.a. zu seiner Strafanzeige gegen B. ein. Die Ergänzung steht im Zusammenhang mit den Strafanzeigen von A. gegen E., F. und G., welche durch die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten am 6. bzw. 7. Juli 2022 mit Nichtanhandnahmever- fügungen erledigt wurden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte diese Ergänzung am 4. Juli 2022 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau weiter. H. teilte mit Schreiben vom 5. Juli 2022 mit, dass das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen B. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfah- rens sistiert worden sei und bat um Orientierung über den Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 8. August 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs. 3. 3.1. Gegen die ihm am 18. August 2022 zugestellten Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob A. mit Eingabe vom 19. August 2022 (Posteingang 23. Au- gust 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nicht- anhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Oberstaatsanwaltschaft -3- des Kantons Aargau sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 3.2. Mit Eingabe vom 25. August 2022 forderte der Beschwerdeführer das Obergericht auf, ihm sofort die "Rechnung Kostenvorschuss" zukommen zu lassen. 3.3. Am 12. September 2022 erstattete der Beschwerdeführer die vom Verfah- rensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. September 2022 eingeforderte Si- cherheitsleistung von Fr. 500.00. 3.4. Mit Eingabe vom 9. September 2022 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Interessenkollision von Oberrichter Egloff hinsichtlich des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens geltend. 3.5. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, sind die Beschwerden zuläs- sig. Der Beschwerdeführer ist als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergrei- fung der Beschwerde gegen die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Über den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2021 eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Gleichzeitig wurde ihm für gewisse Handlungen die Handlungsfä- higkeit entzogen, für Beschwerdeverfahren gegen Personen ohne familiä- ren Bezug allerdings nicht. Demnach ist vorliegend von der Prozessfähig- keit des Beschwerdeführers nach Art. 106 Abs. 1 StPO auszugehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. -4- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 9. September 2022, der Verfahrensleiter, Oberrichter Egloff, müsse wegen Interessenkollision ersetzt werden. Gegen ihn habe er eine Strafanzeige eingereicht. Oberrich- ter Egloff sei Beschuldigter und könne nun nicht als Richter agieren. Damit macht er den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO geltend. 2.2. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i.S. einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a–e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur verfas- sungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene um- fangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach u.a. bei besonderen Beziehungen zu einer Partei begründet. Eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Straf- behörde tätigen Person und einer Partei kann den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Das Gesetz selbst nennt in diesem Zusammen- hang ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft. Ebenfalls hierher gehö- ren faktische Abhängigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei derartige Ge- fühle hegt, ist ohne Bedeutung. Die Partei kann aber nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Per- son ableiten. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den ab- gelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu be- gründen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 ff. zu Art. 56 StPO). 2.3. Allein der Umstand, dass gegen Oberrichter Egloff eine Strafanzeige erho- ben wurde, vermag – ohne dass Genaueres über diese Strafanzeige ak- tenkundig wäre – dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Beschwer- deführer mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte bzw. die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte illuso- risch und über Ausstandsgesuche ausgehöhlt würde. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass der abgelehnte Oberrichter Egloff wegen der erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenom- men betrachtet werden könnte. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Egloff als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge -5- abzuweisen, welcher Entscheid von der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau auch unter Mitwirkung des vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieds gefällt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1297/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5 und 1C_357/2016 vom 13. Januar 2017 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschul- digte mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfa- cher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfa- cher Beschimpfung und weiterer Delikte in keiner Art und Weise involviert gewesen sei und keine Entscheide gegen den Beschwerdeführer getroffen habe. Die Verfahrensleitung sei bei der Staatsanwaltschaft und später beim Gerichtspräsidium gelegen. Da der Beschuldigte im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gar nie in einer entscheidenden Funktion tätig ge- worden sei, könne ein tatbestandsmässiges Verhalten des Amtsmiss- brauchs nicht erkannt werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerde- führer nicht substantiiert darlege, in welcher Form und mit welchen Hand- lungen der Beschuldigte sein Amt missbraucht haben soll, könne nicht er- kannt werden, inwiefern sich der Beschuldigte einen Vorteil hätte verschaf- fen sollen. Ebenfalls könne nicht erkannt werden, inwiefern der Beschul- digte dem Beschwerdeführer wissentlich und willentlich einen Nachteil hätte zufügen sollen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei offen- sichtlich nicht erfüllt. Des Weiteren führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 als Fussgänger an einem Verkehrsunfall mit einem Personenwagen betei- ligt gewesen sei, wobei sich der Beschwerdeführer folgenschwere Verlet- zungen zugezogen habe. Der Lenker des Personenwagens sei als Unfall- verursacher rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer ver- möge nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschuldigte für diesen angeblichen Mordanschlag oder für den weiteren angeblichen Mordanschlag vom Sep- tember 2022 verantwortlich sein soll. Es fehle an einem hinreichenden Tat- verdacht, dass der Beschuldigte mit den durch den Beschwerdeführer be- schriebenen Vorfällen auch nur im Geringsten in Verbindung stehen könnte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten in der ergänzenden Strafanzeige vom 29. Juni 2022 beschuldigt, er habe dazu beigetragen, dass ihm die ihm zustehende Dividende der J. nicht ausbe- zahlt worden sei. Der Beschwerdeführer substantiiere und begründe seinen pauschal erhobenen Vorwurf indessen nicht. Es werde nicht klar, inwiefern der Beschuldigte als Beamter irgendwie auf die Nichtauszahlung einer Di- vidende hätte Einfluss nehmen können. Es fehle an einem Anfangsver- dacht für eine strafbare Handlung. -6- 3.2. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass diverse Formfehler begangen worden seien (Zustellung der Nichtanhand- nahmeverfügung an die falsche Adresse bzw. das falsche Gefängnis, wo- bei das Gefängnis Zofingen eine Komplizenrolle spiele, die Unterschriften von Staatsanwalt K. betreffend die Verfügungen OSTA.2022.243 und OSTA.2022.244 stimmten nicht überein, die Briefe der Oberstaatsanwalt- schaft hätten keinen Poststempel und keine Briefmarke). Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Unfall vom 2. Dezem- ber 2014 sei ein Mordversuch gewesen. Der Beschuldigte sei seine Kon- taktperson bei der Kantonspolizei Aargau. Er informiere ihn betreffend ma- terielle Enteignung, Gesetzesverletzung sowie den Mordanschlag. Der Be- schuldigte helfe ihm nicht, was ein Amtsmissbrauch darstelle. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter -7- Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4.2. 4.2.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). 4.2.2. Was die angeblichen Formfehler anbelangt, ist festzustellen, dass die dies- bezüglich geschilderten Handlungen oder Unterlassungen nicht beim Be- schuldigten anzusiedeln sind, so dass von vornherein auch mit den dies- bezüglichen Darlegungen in der Beschwerde nicht auf einen durch den Be- schuldigten begangenen Amtsmissbrauch geschlossen werden kann. 4.2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich in der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung einerseits mit dem Unfall des Be- schwerdeführers vom 2. Dezember 2014 und dem rechtkräftigen Urteil be- züglich des Unfallverursachers wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie andererseits mit dem gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteil im Verfahren wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Beschimpfung vom 5. Mai 2022 befasst. Sie hat darin auf- gezeigt, dass der Beschuldigte weder mit dem Unfall des Beschwerdefüh- rers in Verbindung stehe noch in das Strafverfahren gegen ihn involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht im Ansatz aus- einander. Aus dem sich in den Akten SBK.2022.244 und SBK.2022.245 (separate Verfahren) befindenden psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med. L. vom 28. Januar 2022 geht allerdings hervor, dass der Be- schwerdeführer an einer schweren organischen anhaltenden wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F06.2, an einer organischen anhaltenden Persön- lichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.0 sowie einer leichten organisch be- dingten kognitiven Störung gemäss ICD-10 F06.7 leidet. Gemäss Gutach- ter ist beim Beschwerdeführer eine Mordtheorie bzw. ein sog. Wahnsystem entstanden und es sind weitere falsche Bezichtigungen des Beschwerde- führers zu erwarten. Die Anschuldigung gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs ist im Zusammenhang mit der Mordtheorie zu sehen. Der Beschwerdeführer geht aufgrund seines Gesundheitszustands von einem Mordversuch aus und sieht im Nichthandeln des Beschuldigten einen Amtsmissbrauch. Auch mit der Beschwerde inkl. den Beilagen ist ein Er- messensmissbrauch durch den Beschuldigten als Behördenmitglied indes- sen nicht dargetan. Es ist weder ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die -8- ihm zustehende Entscheidungsmacht im oben dargelegten Sinne miss- bräuchlich eingesetzt haben soll – es fehlt jegliche substantiierte Darle- gung, in welcher Form und mit welchen (Nicht-)Handlungen der Beschul- digte sein Amt missbraucht haben soll –, noch erkennbar, weshalb er dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil hätte zufügen wollen. Damit mangelt es bereits am subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB, welcher nebst dem Vorsatz, die Amtsgewalt missbrauchen zu wollen, die Absicht bzw. Eventualabsicht des Täters, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, voraussetzt. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte vorsätzlich seine Amtsgewalt missbraucht hat, um sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschafften oder dem Be- schwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs gemäss Art. 312 StGB hat er deshalb offensichtlich nicht erfüllt. Es liegt ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, weshalb die ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfü- gung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 8. Juli 2022 nicht zu beanstanden ist. 4.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Ein- holung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau und des Beschuldigten – abzuweisen ist. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9- 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 500.00 sowie den Auslagen von Fr. 41.00, zusammen Fr. 541.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 41.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli