Unter den vorliegend gegebenen Umständen – wie oben erwähnt ist weder eine partielle Einsprache noch ein partieller Rückzug möglich – kann entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht gesagt werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als Akzeptanz des Strafbefehls und damit als Ausdruck des Desinteresses an einer möglichen Fortsetzung des Verfahrens zu interpretieren ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten vom 21. Dezember 2021 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.