zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Im vom Bundesgericht in BGE 146 IV 286 beurteilten Fall lag im Unterschied zum vorliegenden Fall ein anderer Sachverhalt mit nur einer (Übertretungs-)Busse vor, die zusammen mit den Kosten vollumfänglich bezahlt wurde. Zudem wurde die einsprechende Person in der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft ans Gericht mit fetter Schrift darauf hingewiesen, dass eine Einsprache bei Bezahlung des geforderten Betrages als zurückgezogen gelte.