2.4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. November 2021 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 325.00 bestraft. Alleine mit der (unbestrittenen) Bezahlung der Busse und der Kosten gemäss Strafbefehl am 20. Dezember 2021 ist noch nicht der ganze Strafbefehl abgedeckt, wurde die Beschwerdeführerin doch auch (hauptsächlich) -4-