2.3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache kann zurückgezogen werden, und zwar bis zum Abschluss der Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Einsprache kann dabei auch durch konkludente Handlung (namentlich durch Bezahlung der Gegenstand des Strafbefehls bildenden Busse oder Geldstrafe und der Kosten) erfolgen (BGE 146 IV 286 E. 2.2). Ein partieller Rückzug ist ebenso wenig möglich wie eine partielle Einsprache (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356 StPO).