2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2021 fest, infolge Bezahlung der Busse und der Kosten am 20. Dezember 2021 sei davon auszugehen, dass der Strafbefehl akzeptiert und die Einsprache zurückgezogen werde. 2.2. Die Beschwerdeführerin machte mit der Beschwerde geltend, die Busse sei präventiv und ohne Anerkennung einer Schuld bezahlt worden, da mit der Einladung zur Anhörung keine Fristverlängerung zur Bezahlung der Busse in Aussicht gestellt worden sei.