3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Dezember 2021 stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei und durch den in der angefochtenen Verfügung festgestellten fiktiven Einspracherückzug nach Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.