Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.27 / pg (STA.2021.4294) Art. 41 Entscheid vom 31. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 21. Dezember 2021 betreffend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls vom 23. November 2021 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. Novem- ber 2021 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde- rung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00, einer Busse von Fr. 325.00 sowie den Kosten von Fr. 613.50 ver- urteilt. 1.2. Gegen den ihr am 24. November 2021 zugestellten Strafbefehl vom 23. No- vember 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 Einsprache. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lud die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 zur Einspracheverhandlung auf den 6. Januar 2022 vor. 2.2. Am 21. Dezember 2021 vermerkte die Kasse der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die am 20. Dezember 2021 erfolgte Zahlung von Fr. 938.50. 2.3. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 23. November 2021 als zurückgezogen gelte und der Straf- befehl somit in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Postaufgabe am 28. Dezember 2021) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihre Ein- sprache gegen den Strafbefehl sei weiter zu behandeln. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuwei- sen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Dezember 2021 stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei und durch den in der angefochtenen Verfügung festgestellten fiktiven Einspracherückzug nach Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in der angefochtenen Verfü- gung vom 21. Dezember 2021 fest, infolge Bezahlung der Busse und der Kosten am 20. Dezember 2021 sei davon auszugehen, dass der Strafbe- fehl akzeptiert und die Einsprache zurückgezogen werde. 2.2. Die Beschwerdeführerin machte mit der Beschwerde geltend, die Busse sei präventiv und ohne Anerkennung einer Schuld bezahlt worden, da mit der Einladung zur Anhörung keine Fristverlängerung zur Bezahlung der Busse in Aussicht gestellt worden sei. 2.3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Ta- gen schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache kann zurück- gezogen werden, und zwar bis zum Abschluss der Parteivorträge anläss- lich der Hauptverhandlung (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Ein- sprache kann dabei auch durch konkludente Handlung (namentlich durch Bezahlung der Gegenstand des Strafbefehls bildenden Busse oder Geld- strafe und der Kosten) erfolgen (BGE 146 IV 286 E. 2.2). Ein partieller Rückzug ist ebenso wenig möglich wie eine partielle Einsprache (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356 StPO). 2.4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. November 2021 wegen Nichtabgabe von Fahr- zeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen à Fr. 130.00 sowie einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 325.00 bestraft. Alleine mit der (unbestrittenen) Bezahlung der Busse und der Kosten ge- mäss Strafbefehl am 20. Dezember 2021 ist noch nicht der ganze Strafbe- fehl abgedeckt, wurde die Beschwerdeführerin doch auch (hauptsächlich) -4- zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Im vom Bundesgericht in BGE 146 IV 286 beurteilten Fall lag im Unterschied zum vorliegenden Fall ein ande- rer Sachverhalt mit nur einer (Übertretungs-)Busse vor, die zusammen mit den Kosten vollumfänglich bezahlt wurde. Zudem wurde die einsprechende Person in der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft ans Gericht mit fetter Schrift darauf hingewiesen, dass eine Einsprache bei Bezahlung des geforderten Betrages als zurückgezogen gelte. Unter den vorliegend gegebenen Umständen – wie oben erwähnt ist weder eine partielle Ein- sprache noch ein partieller Rückzug möglich – kann entgegen der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten nicht gesagt werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als Akzeptanz des Strafbefehls und damit als Aus- druck des Desinteresses an einer möglichen Fortsetzung des Verfahrens zu interpretieren ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten vom 21. Dezember 2021 ist somit in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin ist kein entschädigungspflichti- ger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Dezember 2021 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- -5- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor