5.3. Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 12. November 2022 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint angesichts des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Deliktes und der bei einer Verurteilung zu erwartenden (langjährigen) Freiheitsstrafe als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht schliesslich eine Verurteilung wegen Mordes, dessen Tatbestand sogar eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht. Es besteht daher keine Gefahr für eine Überhaft.