Damit würden sich Ausführungen zu Ersatzmassnahmen betreffend Wiederholungsgefahr an sich erübrigen. An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, nicht ersichtlich sind. Das vom Beschwerdeführer beantragte Kontaktverbot (wohl im Zusammenhang mit einem Annäherungsverbot) gegenüber der Privatklägerin und ihrem Arbeitgeber kann vor dem Hintergrund einer möglichen Tötung der Privatklägerin oder ihres neuen Partners nicht verantwortet werden.