Laut dem Gutachter wird beim Beschwerdeführer durch Passivität und Depressivität eine Steuerungsschwäche ausgelöst, die zu kurzzeitigen, aber fatalen Kontrollverlusten führt (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Diese psychische Auffälligkeit kann sicher eine Fluchtneigung erhöhen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). 4.3.4. Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit der für den Fall einer Verurteilung drohenden langjährigen Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen. 4.4. Nachdem bereits zwei Haftgründe vorliegen, erübrigt sich die Prüfung der Kollusionsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).