Der Beschwerdeführer war 15 Jahre lang in einem 100%-Pensum für F. tätig (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 13. Februar 2022, S. 7, in HA.2022.74, B 2 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022). Diese Anstellung wurde ihm inzwischen gekündigt (vgl. E. 3.2 hiervor). Demzufolge hat er keinen beruflichen Bezug mehr zur Schweiz. Nachdem ihm in baldiger Zeit eine langjährige Freiheitsstrafe droht, ist es praktisch ausgeschlossen, dass er eine neue Stelle findet. Die berufliche Situation des Beschwerdeführers könnte ihn ebenfalls dazu verleiten ins Ausland zu flüchten.