Die Frage, ob sie ein Verhältnis mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, wolle sie nicht beantworten (Protokoll der delegierten Einvernahme der Privatklägerin als Zeugin vom 13. Februar 2022, S. 3, 5 und 10, in HA.2022.74, B 4 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022). Auch anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau als Zeugin vom 23. Februar 2022 legte die Privatklägerin dar, sie habe keine Liebe für den Beschwerdeführer empfunden und sie seien nur Kollegen (Protokoll der delegierten Einvernahme der Privatklägerin als Zeugin vom 23. Februar 2022, S. 11, in HA.2022.228, B 2 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom