Was seine sonstigen sozialen Bindungen angeht, so scheint der Beschwerdeführer davon überzeugt, dass seine Beziehung zur Privatklägerin auch heute noch eine Chance hätte (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 30 f., in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022). Diese hingegen führte anlässlich ihrer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau als Zeugin am 13. Februar 2022 aus, der Beschwerdeführer sei nur ein Freund von ihr. Sie habe ihm keine Hoffnung machen wollen. Sie vermute jedoch, dass er mehr als eine freundschaftliche Beziehung von ihr gewollt habe.