Nachdem die Töchter unbestrittenermassen aus seiner Wohnung ausgezogen sind (vgl. E. 3.2 hiervor), stellt sich die Frage, wie gut das Verhältnis tatsächlich noch ist. Dieses war bereits durch die Beziehung zur Privatklägerin angeschlagen. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers präsentieren sich daher nicht besonders gut und vermögen nicht zu garantieren, dass er bei einer Entlassung aus der Haft nicht ins Ausland flieht. - 11 -