4.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tötung nicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Der untere Strafrahmen für Mord liegt bei 10 Jahren (Art. 112 StGB), jener für vorsätzliche Tötung bei fünf Jahren (Art. 111 StGB). Die für den Fall einer Verurteilung zu erwartende hohe Freiheitsstrafe bildet somit einen starken Fluchtanreiz (vgl. E. 4.3.2 hiervor).