Die potenziellen Opfer können dieser Gefahr nicht ausgesetzt werden. Zusammenfassend liegt in casu ein Ausnahmefall vor, bei dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann. 4.3. 4.3.1. Sodann stellt sich die Frage, ob vorliegend Fluchtgefahr besteht.