4.2.4. Der Gutachter sprach zwar von einer nicht relevant erhöhten Rückfallgefahr, doch haben sich seit dem Gutachten die Umstände geändert. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer ein Mord vorgeworfen. An die Rückfallgefahr können daher keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es besteht eine ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftentlassung der Privatklägerin bzw. ihrem neuen Partner wieder auflauert, bei einem Zusammentreffen die Kontrolle verliert und zu einer schweren Gewalttat schreitet. Die potenziellen Opfer können dieser Gefahr nicht ausgesetzt werden.