Auch in dieser Hinsicht hat sich seine Lebenssituation somit destabilisiert und dies ist bei der Risikobeurteilung zu berücksichtigen. Überdies hatte die Einnahme des Schlafmittels Einfluss auf das Steuerungsvermögen des Beschwerdeführers und er befindet sich diesbezüglich nicht in Behandlung, sondern das Absetzen des Mittels wurde ihm selbst überlassen (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Dies steigert das Risiko für mögliche Gewalttaten.