Da der Beschwerdeführer weiterhin glaubt, seine Beziehung mit der Privatklägerin hätte noch eine Chance weiterzubestehen (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor), handelt es sich um einen relevanten Umstand, der bei der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ist. Ferner stellte der Gutachter eine positive Legalprognose, weil sich der Beschwerdeführer in einer stabilen Lebenssituation befand und auf die Unterstützung seiner Familie zählen konnte (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Inzwischen haben sich diese Umstände ebenfalls geändert, hat er schliesslich seine Arbeitsstelle verloren. Überdies sind seine Töchter in eine andere Wohnung gezogen (vgl. E. 3.2 hiervor).