Im Nachgang zum Gutachten meldete sich die Privatklägerin am 8. Juni 2022 an einer neuen Adresse mit einem neuen Mann an (vgl. E. 3.3 hiervor). Diese Tatsache war weder dem Beschwerdeführer noch dem Gutachter bekannt und konnte bei der Risikoeinschätzung nicht berücksichtigt werden. Da der Beschwerdeführer weiterhin glaubt, seine Beziehung mit der Privatklägerin hätte noch eine Chance weiterzubestehen (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor), handelt es sich um einen relevanten Umstand, der bei der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ist.