Bei Gewalttaten von derartiger Schwere darf an die Annahme von Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer von neuerlichen Verzweiflungs- oder Kurzschlussreaktionen des Beschwerdeführers einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Gutachter schliesslich auch die Möglichkeit von fatalen Kontrollverlusten und eruptiv entladener Verzweiflung mit eingeengter Wahrnehmung und Kognition erwähnte (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Damit ist der Beschwerdeführer letztendlich unberechenbar (vgl. E. 4.2.2 hiervor).