Der psychiatrische Gutachter stellte keine relevant erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewalt- oder Tötungsdelikte fest (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Selbst wenn sich im vorliegenden Fall aus dem Gutachten keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung erneut Menschen töten würde, lässt dies seine Inhaftierung nicht als verfassungswidrig erscheinen. Bei Gewalttaten von derartiger Schwere darf an die Annahme von Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden.