Dabei komme es, auch wenn keine grundsätzliche aggressive Handlungsbereitschaft vorliege, zu einer eruptiv entladenen Verzweiflung, welche von einer eingeengten Wahrnehmung und Kognition begleitet werde. Ein solches Verhaltensmuster lasse sich nicht nur in den aktuellen Tatvorwürfen, sondern auch früheren von Verzweiflung geprägten suizidnahen Handlungen erkennen (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 67 in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022).