Weiterhin sei zu erwarten, dass durch die Ereignisse das komplexe und konfliktträchtige Beziehungsverhältnis zur Privatklägerin geklärt werde, auch wenn der Beschwerdeführer offenbar weiterhin eine grosse Zuneigung für sie hege. Insgesamt liege keine relevant erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewalt- oder Tötungsdelikte im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbevölkerung vor (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 73, in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022). Allerdings führte er gleichzeitig aus, dass der Beschwerdeführer es vorziehe, psychische und körperliche Qualen auszuhalten oder zu vermeiden.