Der Beschwerdeführer legte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung dar, dass die Privatklägerin an den Einvernahmen viel gelogen habe. Es sei für ihn sehr belastend, dass er sie bisher nicht habe sehen und mit ihr sprechen können. Es sei ein grosser Wunsch, sich mit ihr auszutauschen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ihre Beziehung auch heute noch eine Chance hätte (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 30 f., in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022).