Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). 4.2.3. 4.2.3.1. Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau als Zeugin am 23. Februar 2022 legte die Privatklägerin dar, als sie sich vom Beschwerdeführer habe trennen wollen, sei er sauer geworden und -7-