4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen zu sein und dort ihren Partner durch mehrere Messerstiche getötet zu haben. Der dringende Tatverdacht ist somit gegeben. Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. 3.2) sowie dem Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022 (S. 2 f.) verwiesen werden. 4.2. 4.2.1. Zunächst ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr einzugehen.