Der Gutachter habe die Rückfallgefahr im Gutachten vom 11. Mai 2022 zwar verneint, jedoch nicht davon gewusst, dass die Privatklägerin seit dem 8. Juni 2022 an einer neuen Adresse mit einem Mann gemeldet sei. Der Beschwerdeführer könnte diese ohne Weiteres herausfinden. Er sei der Privatklägerin weiterhin zugeneigt. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, wenn er diese nach seiner Entlassung mit einem neuen Partner sehe, wieder in einen Ausnahmezustand gerate und eine gleichgelagerte Tat verübe. Offensichtlich fürchte sich die Privatklägerin vor ihm, denn sie wolle ihre neue Adresse geheim halten.