Dies sei bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe seine Freundin, sein Zuhause und seine Arbeitsstelle verloren. Es sei stark zu bezweifeln, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihn wieder einstelle, werde der Beschwerdeführer doch wegen Mordes anzuklagen und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen sein. Die drohende Freiheitsstrafe stelle zudem ein Indiz für Fluchtgefahr dar. Der Gutachter habe die Rückfallgefahr im Gutachten vom 11. Mai 2022 zwar verneint, jedoch nicht davon gewusst, dass die Privatklägerin seit dem 8. Juni 2022 an einer neuen Adresse mit einem Mann gemeldet sei.