In diese werde der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung einziehen. Er verspüre nicht den geringsten Wunsch, die vorbelastete Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau wieder aufleben zu lassen und zu ihr ins Ausland zu flüchten. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Eifersucht dazu fähig sei, den neuen Lebenspartner der Privatklägerin umzubringen. Der Gutachter habe eine Rückfallgefahr verneint. Der (allenfalls dennoch zu befürchtenden) Wiederholungsgefahr könnte durch den Erlass eines Kontaktverbotes gegenüber der Privatklägerin und ihrem Arbeitgeber begegnet werden. -5-